11.5. Zusammenfassend steht dem hohen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung gegenüber. Weil das öffentliche Interesse überwiegt, kann vorliegend nicht auf die Landesverweisung verzichtet werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Wegweisung aus der Schweiz vermag für den Beschuldigten zwar mit einer nicht unerheblichen Härte verbunden sein, ein Härtefall im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte.