verlaufenden Massnahme ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass der Beschuldigte die Persönlichkeitsstörung bis zur bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Strafvollzug vollständig überwinden kann, was seine Legalprognose für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nachhaltig trübt, selbst wenn die ambulante Massnahme nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug fortgesetzt würde. Hinzu kommt der schädliche Gebrauch von Kokain, den der Beschuldigte auch während des gegen ihn laufenden Strafverfahrens nicht vollständig zu stoppen vermochte.