Seine beruflichen und finanziellen Aussichten sind im Vergleich zum Deliktszeitraum daher gleichgeblieben. Des Weiteren befindet sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in einer freiwilligen Therapie, wobei er alle zwei Wochen eine Gesprächstherapie wahrnehme (GA act. 127 f.). Zudem werde er medikamentös behandelt (Prot. BV, S. 33). Während des Straf- und Massnahmenvollzugs wird er weiterhin ambulant behandelt. Auch bei einer erfolgreich - 33 -