Diese Grenze ist vorliegend deutlich überschritten. Über ein soziales Umfeld, das eine genügende spezialpräventive Wirkung auf ihn hätte, verfügt der Beschuldigte nicht. Im Falle einer Entlassung aus dem Strafvollzug würde ihn im Wesentlichen dasselbe soziale Umfeld erwarten, wobei neu eine Beziehung zur Freundin als allenfalls protektiver Faktor dazugekommen ist (GA act. 127). Der Beschuldigte konnte jedoch bis zur Berufungsverhandlung keine Ausbildung beginnen. Er habe ein Vorstellungsgespräch für eine Lehrstelle als Informatiker (Prot. BV, S. 31). Seine beruflichen und finanziellen Aussichten sind im Vergleich zum Deliktszeitraum daher gleichgeblieben.