Auch wenn angenommen werden darf, dass die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nicht spurlos am Beschuldigten vorbeigehen wird, bestehen aufgrund seines bisherigen deliktischen Verhaltens und seiner Persönlichkeitsstörung erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, was erst Recht für den Fall eines Rückfalls in den Drogenkonsum gilt. Das Gutachten schreibt dem Beschuldigten denn auch ein Hochrisikoprofil mit schlechten Chancen für einen deliktfreien Verlauf zu (Gutachten, S. 48).