Durch die Beteiligung an einem Raufhandel und der damit einhergehenden einfachen Körperverletzung griff der Beschuldigte ausserdem in das besonders hochwertige Rechtsgut Leib und Leben ein. Auch wenn angenommen werden darf, dass die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nicht spurlos am Beschuldigten vorbeigehen wird, bestehen aufgrund seines bisherigen deliktischen Verhaltens und seiner Persönlichkeitsstörung erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, was erst Recht für den Fall eines Rückfalls in den Drogenkonsum gilt.