Der Beschuldigte hat einerseits die öffentliche Sicherheit im Agieren als Mitglied einer Bande, andererseits aber auch die öffentliche Gesundheit durch den Handel mit harten Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Medikamenten gefährdet. Durch die Beteiligung an einem Raufhandel und der damit einhergehenden einfachen Körperverletzung griff der Beschuldigte ausserdem in das besonders hochwertige Rechtsgut Leib und Leben ein.