1 EMRK fallen würden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Zu beachten ist, dass der Beschuldigte zuerst eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss und der Kontakt zu seiner Familie und seiner Verlobten bereits während dieser Zeit erheblich eingeschränkt sein wird. Sodann können die familiären Beziehungen für die beschränkte Dauer der Landesverweisung auch vom Ausland aus gepflegt werden, sei es unter Beanspruchung sozialer Medien, durch Auslandbesuche seiner Verwandten oder bewilligungsfähiger Inlandbesuche. In beruflicher Hinsicht würde der Beschuldigte nicht entwurzelt bzw. aus einem stabilen Umfeld herausgerissen.