In der Schweiz verfügt er über keine in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Kernfamilie. Auch sein berufliches Fortkommen wird durch die Landesverweisung, aufgrund seiner fehlenden beruflichen Perspektive in der Schweiz, nicht erschwert. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung nicht entgegen. So ist es auch im Irak möglich eine psychische Behandlung, insbesondere eine Gesprächstherapie, wahrzunehmen.