Die Legalprognose fällt für den Irak nicht schlechter aus als für die Schweiz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine über die Massnahme hinaus dauernde therapeutische Unterstützung des Beschuldigten auch im Irak möglich wäre. Der Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern sowie zu seiner Verlobten in der Schweiz können auch bei einer Ausweisung aus der Schweiz durch technische Kommunikationsmittel, Besuche im Irak oder in Ländern, für welche die Landesverweisung nicht gilt, oder – bei Vorliegen entsprechender Gründe – bewilligungsfähigen Besuchen in der Schweiz aufrechterhalten werden.