Der Beschuldigte besitzt die irakische Staatsangehörigkeit, ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Kurdisch. Im Irak hat er gemäss Aussagen seiner Mutter an der Berufungsverhandlung keine Verwandten mehr (Prot. BV, S. 4 f.). Der Beschuldigte spricht die dortige Sprache und ist mit der Kultur vertraut. Aufgrund dessen scheint eine soziale Integration in der - 30 -