BV, S. 33). Seine Verlobte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe eine Entwicklung durchgemacht und er habe sich von der Gruppe, die an den Delikten beteiligt war, distanziert (Prot. BV, S. 8 f.). Ob sich der Beschuldigte jedoch tatsächlich von seinem kriminellen Umfeld entfernt hat, scheint fraglich. So hat er zur Feier der Entlassung eines Kollegen aus der Haft doch wieder Kokain konsumiert (GA act. 127; Gutachten, S. 23). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Zukunft einen Weg ohne kriminelle Aktivitäten einschlagen wird bzw. hängt dies in besonderem Masse von einem positiven Verlauf der Massnahme ab.