Das ist hier nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschuldigte ausserhalb der Familie über ein tragfähiges soziales Umfeld verfügen würde. Im Deliktszeitraum dürfte er sich überwiegend in einem deliktsnahen ausserfamiliären Umfeld bewegt haben. Gemäss seinen Aussagen pflege er zu seinen früheren Kollegen keinen Kontakt mehr (GA act. 124 und 127). Er wohne auch nicht mehr in Q. (GA act. 127). Er habe sich in der Zwischenzeit zudem verlobt (Prot. BV, S. 30). Er nehme keine Drogen mehr und befinde sich ausserdem in einer freiwilligen Therapie, wobei er auch medikamentös behandelt werde (GA act. 127; Prot. BV, S. 33).