Der Beschuldigte verfügt heute über eine negative Legalprognose, jedoch ist zu erwarten, dass sich diese aufgrund der Massnahme bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug verbessert. Zwar leben die Eltern und die Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz und der Beschuldigte bezeichnet die Beziehung zu diesen Familienangehörigen als gut, zum Vater unterhält er jedoch seit Jahren keinen Kontakt mehr (GA act. 121; Prot. BV, - 29 -