weitere im Strafregister gelöschte oder nicht eintragungspflichtige Vorstrafen (UA Teil 1 O1, act. 1160 ff.). Auch wenn er diese Vorstrafen als Jugendlicher begangen hat, sind sie Ausdruck einer mangelhaften Integration bzw. zeigen sie, dass der Beschuldigte seit Jahren entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung und das hiesige Wertesystem zu halten. Ausserdem hat er regelmässig Betäubungsmittel (Cannabis und Kokain) konsumiert (GA act. 127).