Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von mindestens Fr. 16'000.00 (GA act. 122; vgl. auch UA Teil 1 O1, act. 1194 ff.; Prot. BV, S. 32), die sich infolge des vorliegenden Verfahrens noch erhöhen dürften. Wie dargelegt ist der Beschuldigte weder beruflich noch wirtschaftlich integriert. Zeugnis seiner mangelhaften Integration in der Schweiz geben auch die zahlreichen Straftaten des Beschuldigten ab. Nebst der langen Freiheitsstrafe, die ihm im vorliegenden Verfahren droht, besteht im Strafregister eine eingetragene Vorstrafe vom 7. Oktober 2014 wegen versuchter Hehlerei. Dazu kommen weitere im Strafregister gelöschte oder nicht eintragungspflichtige Vorstrafen (UA Teil 1 O1, act.