11.3. Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist mit sieben Jahren in die Schweiz gekommen (GA act. 127) und verfügt nun über eine Niederlassungsbewilligung C (UA Teil 1 O1, act. 1180). Seine Eltern sowie seine Geschwister leben in der Schweiz. Zu seinem Vater pflegt er jedoch seit sechs bis sieben Jahren keinen Kontakt mehr (GA act. 121). Seine Muttersprache ist Kurdisch, wobei er mit seiner Mutter Kurdisch und Deutsch gemischt spricht. Arabisch spricht der Beschuldigte nicht (GA act. 128; UA Teil 1 O1, act. 1178; Prot. BV, S. 3). Er wohnt seit dem 1. Februar 2021 in einer eigenen Wohnung (GA act. 121; Prot. BV, S. 30).