Vor diesem Hintergrund ist der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung nicht angezeigt. Die ambulante Massnahme ist – entsprechend dem Regelfall – vollzugsbegleitend anzuordnen. 11. 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen und die Anordnung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Während sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren gegen eine Landesverweisung wehrt, beantragt die Staatsanwaltschaft, die Landesverweisung sei von sieben auf acht Jahre zu verlängern.