Die ambulante Behandlung ist gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten auch während der Haft vollziehbar. Weder ist von der Ungefährlichkeit des Beschuldigten auszugehen, noch liesse sich ein Strafaufschub aus Gründen der Heilbehandlung rechtfertigen. Vielmehr sind die Behandlungsaussichten im Rahmen des Strafvollzugs gemäss Gutachten günstig, weil dadurch die Drogenabstinenz gewährleistet wird (Gutachten, S. 56). Der Gutachter hält ausserdem fest, dass der Beschuldigte eine intensive und langfristige (mehrjährige) Behandlung benötige. Vor diesem Hintergrund ist der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung nicht angezeigt.