Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen bzw. auf dieses abstellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3). - 27 -