Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Ein Aufschub der Freiheitsstrafe erfolgt daher nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn die Behandlungsaussichten mit Strafaufschub günstiger sind. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde.