10.3. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einem schädlichen Gebrauch von Kokain leidet, wobei zwischen den Straftaten des Beschuldigten und seiner Persönlichkeitsstörung ein Zusammenhang besteht. Der Beschuldigte ist massnahmenbedürftig und bedarf einer ambulanten Therapie. Eine Strafe alleine ist indes nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten genügend zu begegnen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB sind daher erfüllt.