zuleiten (Gutachten, S. 44 und 50). Der Beschuldigte sei daher massnahmenbedürftig (Gutachten, S. 50). Er zeige Motivation zur Therapie und sei auch massnahmenfähig. Die Persönlichkeitsstörung habe sich jedoch über Jahre verfestigt und bedürfe einer intensiven und mehrjährigen Behandlung (Gutachten, S. 51). Zum jetzigen Zeitpunkt würden ambulante Therapieansätze ausreichen. Die ambulante Behandlung sei auch während der Haft umsetzbar. Der Strafvollzug biete dabei zusätzlich Gewähr für eine Drogenabstinenz (Gutachten, S. 56).