Zudem bestehe zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung und den vorgeworfenen Delikten ein Zusammenhang, da die Delinquenz ein Kernmerkmal der Dissozialität darstelle (Gutachten, S. 44 und 50). Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschuldigten auch nicht möglich gewesen, eine Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich abzuschliessen, was ihn wiederum in eine schlechte wirtschaftliche Lage gebracht habe. Er sei nicht in der Lage, seine Affekte in angemessener Form zu regulieren oder ab- - 26 -