Nach Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht in Fällen, in denen der Täter psychisch schwer gestört ist oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine ambulante Massnahme anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Weiter wird vorausgesetzt, dass der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).