9.5.4. Vorliegend ist eine ambulante Massnahme in Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (siehe dazu sogleich). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt oder teilbedingt aufgeschoben werden kann (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3). Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, ist somit unbedingt auszusprechen.