9.5.2. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, Fälschung von Ausweisen, Raufhandel, einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz) unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände angemessen zu erhöhen. Es ist jedoch zu beachten, dass damit die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) – auch bei strafmindernd zu berücksichtigender Täterkomponente – erreicht bzw. deutlich überschritten würde. Da ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, hat es somit bei der