Ebenso nutzte er die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angestifteten aus, um ihn zur Begehung der Tat zu bewegen und somit an die Mobiltelefone zu gelangen. Diese verwerflichen Umstände zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bei isolierter Betrachtung von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen.