Die Art und Weise der Urkundenfälschung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat diese nicht selber begangen. Für den Anstifter gilt jedoch dieselbe Strafandrohung wie für den Täter (Art. 24 Abs. 1 StGB), weswegen der Beschuldigte allein daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschuldigte hat aus egoistischen Gründen gehandelt und er verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu oben). Ebenso nutzte er die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angestifteten aus, um ihn zur Begehung der Tat zu bewegen und somit an die Mobiltelefone zu gelangen.