Der Beschuldigte hat sich der Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar gemacht, indem er G. dazu brachte, zwei Mobiltelefonverträge auf einen fremden Namen abzuschliessen. G. nutzte einen fremden schweizerischen Identitätsausweis, um über seine eigene Identität zu täuschen. Das damit einhergehende Verschulden, ist nicht zu bagatellisieren, zumal die Urkundenfälschung die Aushändigung von Mobiltelefonen im Wert von Fr. 2'778.80 an den Beschuldigten zu Folge hatte.