Der Täter, der eine Urkundenfälschung begeht, wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, das einer Urkunde entgegengebracht wird (vgl. BGE 142 IV 119 E. 2.2). - 24 -