Bei diesem Strafmass fällt eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Die vorläufigen Festnahmen (23. bis 24. August 2017, 19. bis 20. April 2018, 18. Juli 2018, 3. Oktober 2018 und 6. Juni 2019) sowie die Untersuchungshaft vom 31. Juli 2018 bis 21. September 2018, insgesamt 60 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 9.5. 9.5.1. Die Einsatzstrafe für die Straftaten, die mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind, ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: