Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere liegen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente – insbesondere aufgrund der teilweise erfolgten Geständnisse – im Umfang von ¼ Jahr strafmindernd auswirkt. 9.4.4. Zusammengefasst erachtet das Obergericht für die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.