Der Beschuldigte war zumindest in Teilpunkten geständig, sodass er beispielsweise seine Beteiligung beim Einbruch in die AD. AG oder das Vorgehen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen offenlegte, was das Strafverfahren vereinfacht und verkürzt hat und sich strafmindernd auswirkt. Ansonsten zeigt der Beschuldigte jedoch keine Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde. Der Beschuldigte absolviert aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mittlerweile freiwillig eine Therapie, was eine gewisse Einsicht voraussetzt und im Rahmen des Nachtatverhalts leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.