mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2 und 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Frühere Verurteilungen wurden im Strafregister gelöscht und dürfen dem Beschuldigten nicht mehr angelastet werden (BGE 135 IV 87). - 23 -