Auch wenn es sich nicht um eine besonders hohe Strafe handelt, so steht doch fest, dass er nicht die nötigen Lehren daraus gezogen hat, zumal er trotz mehrerer vorläufiger Festnahmen und Zwangsmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden weiter delinquiert hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2 und 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4).