9.4.3. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich die Vorstrafe des Beschuldigten leicht straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Oktober 2014 wegen versuchter Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Auch wenn es sich nicht um eine besonders hohe Strafe handelt, so steht doch fest, dass er nicht die nötigen Lehren daraus gezogen hat, zumal er trotz mehrerer vorläufiger Festnahmen und Zwangsmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden weiter delinquiert hat.