Insgesamt ist bei isolierter Betrachtungsweise der begangenen Sachbeschädigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen – mit Ausnahme des Ausleerens von Coca-Cola über die Aktenschränke – nicht das primäre Ziel des Beschuldigten und seiner Mittäter waren, sondern als gleichsam notwendige Begleiterscheinung mit dem Einbruchsdiebstahl einhergingen. Mithin standen die Sachbeschädigungen überwiegend in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Diebstählen.