Bei diesem Schaden ist – auch wenn der Grenzwert von Fr. 10'000.00 für eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB knapp nicht erreicht ist (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1) – von einem erheblichen Taterfolg auszugehen. Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Verschulden. Die Art und Weise des Vorgehens ging jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus und wirkt sich somit neutral aus. Hinsichtlich des Ausmasses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl verwiesen werden.