Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren von einer angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren auszugehen. 9.4.2. Hinsichtlich der anlässlich des Einbruchdiebstahls in das Schulhaus AB. in Dänikon begangenen Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.2) ergibt sich Folgendes: