Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit aufgrund Substanzmissbrauchs bestehen nicht. Daran, dass den Delikten eine Planung vorausging und auf Schwierigkeiten während der Tatbegehung reagiert werden konnte, zeigt sich auch, dass seine Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).