Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte in einer aussichtslosen finanziellen Notsituation befunden hat. Auch wenn dem Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain attestiert wird, war er gemäss psychiatrischem Gutachten weder in seiner Einsichts- noch seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt (Gutachten, S. 44 f.). Tatsächlich war sich der Beschuldigte des Unrechts seiner Taten bewusst, hat er doch bereits während der Deliktsbegehung darauf geachtet, nicht entdeckt zu werden. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit aufgrund Substanzmissbrauchs bestehen nicht.