Damit geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er innerhalb der Bande keine treibende Kraft für die Einbruchsdelikte war. Denn das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands ist nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu berücksichtigen.