Fr. 16'979.96 begangen. Es wurden vor allem Bargeld und Elektronikgeräte entwendet. Auch wenn der Wert der gestohlenen Gegenstände im Zeitpunkt des Diebstahls hat geschätzt werden müssen, steht fest, dass es um einen nicht zu bagatellisierenden Deliktsbetrag geht. Im Übrigen genügt es bei der Gewichtung des Verschuldens, dass von einer Grössenordnung ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Mithin ist hinsichtlich der deliktischen Tätigkeit von einer erheblichen Intensität auszugehen. Zu vernachlässigen ist, dass es im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls in einem Fall bei einem blossen Versuch geblieben ist.