Entsprechend ist für jene Straftaten, für die bei einer isolierten Betrachtung aufgrund des Verschuldens eine Einzelstrafe von maximal 180 Tagessätzen angemessen ist, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Wie zu zeigen sein wird, trifft dies auf alle Delikte ausser auf den des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie die Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.2) zu. 9.4. 9.4.1. Die Einsatzstrafe für die Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: