Der Beschuldigte hat unbeeindruckt von vorläufigen Festnahmen (23. August 2017 bis 24. August 2017, 19. April 2018 bis 20. April 2018, 18. Juli 2018, 3. Oktober 2018) und von der Untersuchungshaft (31. Juli 2018 bis 21. September 2018) weitere Delikte verübt. Dies lässt erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung aufkommen, lässt die Verurteilung zu einer Geldstrafe unter präventiven Gesichtspunkten jedoch noch knapp nicht als unzweckmässig erscheinen.