Zum einen hat G. für seine Mitwirkung beim Erwerb der Mobiltelefone eine Gegenleistung in der Form von Kokain erhalten, zum andern belastet er sich mit seiner Aussage selber. Die Aussagen von G. erscheinen glaubhaft, während die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich unbegründet. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.