Hypothese, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte auch tatsächlich begangen hat. Entsprechend liefe es auf einen Zirkelschluss hinaus, aus dieser gutachterlichen Feststellung abzuleiten, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Delikte tatsächlich verübt. Es liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass G. einen Anreiz hatte, falsche Angaben zu machen. Dass er den Beschuldigten aufgrund des Vorfalls mit den Mobiltelefonen belasten wolle, überzeugt nicht. Zum einen hat G. für seine Mitwirkung beim Erwerb der Mobiltelefone eine Gegenleistung in der Form von Kokain erhalten, zum andern belastet er sich mit seiner Aussage selber.