8.5. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln handelte (UA Teil 0 O2, act. 355). Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass er gemeinsam mit G. Kokain gekauft und konsumiert hat (UA Teil 0 O2, act. 488, Fragen 47 und 48). Nicht massgebend ist dabei das Gutachten, wonach der Beschuldigte dazu neige, eigenes Fehlverhalten zu leugnen oder zu bagatellisieren. Aussagen in einem forensischen Gutachten beruhen auf der Hypothese, dass der Explorand die ihm vorgeworfenen Delikte auch tatsächlich begangen hat.