Er habe nie mehr als ein Säckli mit 0.7 Gramm gekauft (GA act. 100 f.). Der Beschuldigte hingegen bestritt die Vorwürfe auch an der Konfrontationseinvernahme und teilte mit, dass die Aussagen von G. nicht wahrheitsgetreu seien. Er wolle ihn einfach belasten, «weil das mit den Mobiltelefonen war» (UA Teil 0 O2, act. 508). An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen fest und sagte, es wären nur 10 Gramm Kokain gewesen. Sie hätten zwei Mal gleichzeitig Kokain geholt. Er vermute, dass G. wegen des Vorfalls in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege zu viel angegeben habe (Prot. BV, S. 41).